Christoph Friedrich Jahn
Rechtsanwalt Münster

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Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 I GebrMG). Das Gebrauchsmuster wird auch als kleiner Bruder des Patents bezeichnet. Es besteht die Möglichkeit, ein Gebrauchsmuster und ein Patent für die gleiche Idee anzumelden. Hierbei muß das Prioritätsrecht beachtet werden. Der Anmelder hat durch die schnelle Eintragung des Gebrauchsmusters die Möglichkeit gegen mögliche Verletzer effektiv vorzugehen, wenn sich seine Patentanmeldung noch in der Schwebephase befindet. Mit einem Gebrauchsmuster kann der Unternehmer für sein eigenes Produkt werben, dieses ist ein Marketingvorteil gegenüber Mitbewerbern. Es ist immer besser ein kleines Schutzrecht zu haben, als eine ungeschützte Idee, welche andere Unternehmer "dankend" umsetzen. Die maximale Laufzeit des Gebrauchsmusters ist auf 10 Jahre begrenzt. Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, eine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfolgt nicht. 

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