Christoph Friedrich Jahn
Rechtsanwalt Münster

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Die Marke ist ein selbständiges Wirtschaftsgut sie kann frei übertragen werden und es kann eine Markenlizenz gewährt werden. Der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht, sich gegen unerlaubte Nachahmung zur Wehr zu setzen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 MarkenG kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden (§ 42 MarkenG). Die Laufzeit einer Marke beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag und kann immer wieder um 10 Jahre verlängert werden. Neben den deutschen Marken gibt es noch die Gemeinschaftsmarken und international registrierten Marken. Mit der Gemeinschaftsmarke kann man mit einer einzigen Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante in Spanien einen einheitlichen Schutz für sämtliche Staaten der Europäischen Union erlangen. 

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